d_zwoelfer, to random
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an automatischer im durch Prof. Dr. Ulrich Kelber, für den und die : >>Es bestehen erhebliche rechtliche Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit des § 13 Abs. 3 und des Abs. 5 SBGG-E. Die Übermittlung des bisherigen Namens im Wege einer Einzelfallabfrage ist strukturell etwas Anderes als die (geplante) generelle Übermittlung der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen und der weiteren in § 13 Abs. 5 vorgesehenen Daten an die in § 13 Abs. 5 SBGG-E aufgelisteten Behörden. An dieser Einschätzung ändert auch die vorgesehene unverzügliche Löschung der Daten bei Nichtvorliegen einer bestehenden Eintragung im Register nichts. Die unangeforderte Übermittlung von Meldedaten an Sicherheitsbehörden ist neu und insofern systemfremd. Die Gesetzesbegründung vermag insoweit in der Gesamtheit nicht zu überzeugen. Meines Erachtens würde die Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 2 und des Absatzes 4 SBGG-E aus-
reichen, um dem Interesse der Behörden an der Aktualisierung ihrer Register und damit der Datenwahrheit zu entsprechen. Des Weiteren würde die in Art. 7 des Gesetzentwurfs vorgesehene redaktionelle Anpassung des § 20a BZRG den Informationsinteressen
des Staats genügen. [..] Darüber hinaus kann die Erweiterung der Übermittlungsfälle des § 13 Abs. 5 nicht nachvollzogen werden. Es stellt sich die Frage, ob nicht die bisherigen Regelungen ausreichend
sind, wonach Änderungen des Geschlechts und des Vornamens ausschließlich Registerbehörden mitgeteilt werden müssen. So z.B. geregelt in § 64 Straßenverkehrsgesetz i.V. m. § 82 BMeldDÜV, wonach die Meldebehörden nach einer Änderung des Geburtsnamens
oder des Vornamens einer Person u.a. die Namen und das Geschlecht dem Kraftfahrtbundesamt mitteilen müssen. Wenn man eine Übermittlungspflicht auf Registerbehörden beschränken würde, könnten andere Behörden wie z.B. Polizeibehörden durch eine (ggf. erneute) Abfrage der Register Kenntnis erlangen und würden selbst für eine Aktualität ihrer Informationssysteme sorgen. Dies würde dafür sorgen, dass nur die (vermutlich geringe) Anzahl von Daten derjenigen Betroffenen auch an Sicherheitsbehörden übermittelt würde, die ohnehin schon in deren Datenbanken gespeichert sind.
[..] Lediglich die Meldung an die Rentenversicherung [..]
und an das Bundeszentralamt für Steuern [..] erfolgt bei einer Änderung der Vornamen oder des Geschlechts. Bei diesen beiden Behörden
werden dann u.a. die Vornamen und das Geschlecht übermittelt. Die Fallgruppen für die Meldungen an die anderen Meldebehörden sind andere, als die Gesetzesbegründung des SBGG-E es erscheinen lässt. [..] Die
Begründung des Gesetzes ist somit unzureichend. [...]<< https://www.bundestag.de/resource/blob/975868/dcb5d987ae30e76aa3ef487d15ebe824/20-13-77b.pdf

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