zweirat0711, to fedibikes_de German
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Reminder:
Kann bei Überholvorgängen sowie Vorgängen des Vorbeifahrens an Rad-
fahrenden ein Mindestseitenabstandes von
1,5m bzw außerorts 2m nicht eingehalten werden, besteht für
Fahrzeugführer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein „faktisches Überholverbot“.

Dies gilt unabhängig von der Ausführung der Radverkehrsanlage und bedeutet daß die Spur beim Überholen IMMER komplett gewechselt werden muss.

https://www.udv.de/resource/blob/79540/bd421281d32d465c0149ff3c52165cb7/34-rechtsgutachten-markierte-radverkehrsanlagen-data.pdf

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@zweirat0711

XR_Nuernberg_sunny2,
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@irgendlink @zweirat0711 @Cyb3rrunn3r @AndyW @fedibikes_de @mastobikes_de @zweirat0711
Die Überholabstand-Unterschreitung, also aktive #Gefährdung von #Radfahrenden sollte keine #Ordnungswidrigkeit sondern #Straftat sein.
So, wie Raser mittlerweile wegen #Mord belangt werden können.

Dann gibt es kein "Hat doch noch gereicht." mehr.
#Überholabstand ist kein Luxus sondern lebensrettend, z.B.
bei Rad-/Reifenpanne
bei plötzlichem Ausweich-Erfordernis
bei medizinischem Problem

#StVO #StGB-Änderung

hib_Nachrichten, to random German

Bei einer Anhörung im Rechtsausschuss hat sich die Mehrheit der Experten dafür ausgesprochen, nicht mehr als nach § 265a StGB zu ahnden. Vorgeschlagen wurde unter anderem die Herabstufung zu einer . https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-954252

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