Reminder:
Kann bei Überholvorgängen sowie Vorgängen des Vorbeifahrens an Rad-
fahrenden ein Mindestseitenabstandes von
1,5m bzw außerorts 2m nicht eingehalten werden, besteht für
Fahrzeugführer gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein „faktisches Überholverbot“.
Dies gilt unabhängig von der Ausführung der Radverkehrsanlage und bedeutet daß die Spur beim Überholen IMMER komplett gewechselt werden muss.
Dann gibt es kein "Hat doch noch gereicht." mehr. #Überholabstand ist kein Luxus sondern lebensrettend, z.B.
bei Rad-/Reifenpanne
bei plötzlichem Ausweich-Erfordernis
bei medizinischem Problem