Wenn keine Fahrbahn da ist ("eigenständiger Radweg") ist das mit der Benutzungspflicht, sprich; dem Verweis von der Fahrbahn, irrelevant. Da braucht es keine Rechtsnorm, das erschließt sich einfach aus der Logik.
Anders sieht es bei straßenbegleitendem Radweg aus: dort greift die Benutzungspflicht für Radelnde. Radeln auf Fahrbahn nur wenn Radweg unzumutbar.