Ein Parteiverbot (Art. 21 Abs. 2 GG, ¹) oder ein Ausschluss von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG) können nach Maßgabe von § 43 Abs. 1 BVerfGG² nur der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Für einzelne Landesverbände können nach § 43 Abs. 2 BVerfGG die jeweiligen Landesregierungen Anträge stellen.
TLDR; Als Bevölkerung sich daran beteiligen geht, indem $mensch seinen Abgeordneten schreibt.