wauz,
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@autonomysolidarity
Man muss sich allerdings dabei auch klar sein, dass das vor allem eine Nebelgranate ist, um Stimmung zu machen.
Es fängt damit an, dass seit Hartz-IV die Grundsicherung als Geldleistung konzipiert ist. Es gibt dazu schon Urteile, weil sich daraus auch ergibt, dass Kürzungen zB wegen Versorgung mit Sachmitteln wie Krankenhausverpflegung nicht zulässig sind. Gleichzeitig ergibt sich aus dem Gesetz keinerlei Verpflichtungen und Verbote, was Ausgaben betrifft. Hier also vom Geldleistungsprinzip abzuweichen, in dem man die Verfügung einschränkt, würde weitreichende Umstellungen am SGB bedeuten. Eine Rückkehr zum Sachleistungsprinzip wäre zwar möglich, würde aber einen automatischen Teuerungsausgleich bedeuten: der Empfänger hat ja Anspruch auf die im Warenkorb gelisteten Güter.
Reine Sachleistung ohne eigenes Auswahl- oder Verfügungsrecht würde ziemlich sicher mit Art. 1 GG kollidieren, dazu auch Art. 2 GG.

@surveillance

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